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   BFH, 06.06.2002 - V R 27/00   

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https://dejure.org/2002,5940
BFH, 06.06.2002 - V R 27/00 (https://dejure.org/2002,5940)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2002 - V R 27/00 (https://dejure.org/2002,5940)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2002 - V R 27/00 (https://dejure.org/2002,5940)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug - Planung - Gebäudeerrichtung - Steuerbefreiung - Verzicht - Grundstücksvermietung - Umsatzerzielungsabsicht - Zeitpunkt - Verwendung

  • Judicialis

    AO 1977 § 164 Abs. 2; ; UStG 1993 § ... 14; ; UStG 1993 § 9 Abs. 1; ; UStG 1993 § 9 Abs. 2; ; UStG 1993 § 15 Abs. 1; ; UStG 1993 § 15 Abs. 2; ; UStG 1993 § 9 Abs. 2 Satz 1; ; UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1; ; UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1; ; UStG 1993 § 27 Abs. 2 Nr. 3; ; UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug, nichtverwendete Leistungsbezüge

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    UStG § 4 Nr 12 J: 1993, UStG § ... 9 J: 1993, UStG § 15 Abs 1 J: 1993, UStG § 15 Abs 2 J: 1993, Richtlinie 77/388/EWG Art 4, EWGRL 388/77 Art 4, Richtlinie 77/388/EWG Art 13 Teil C, EWGRL 388/77 Art 13 Teil C, Richtlinie 77/388/EWG Art 17, EWGRL 388/77 Art 17
    Fehlmaßnahme; Option; Projektaufgabe; Vermietung; Vorbereitungshandlung; Vorsteuerabzug

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - V R 27/00
    Für den Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen, die zur Ausführung von Ausgangsumsätzen verwendet werden sollten, aber nicht dazu verwendet worden sind, hat der Senat in richtlinienkonformer Auslegung der erwähnten Vorschriften die Grundsätze aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 17 und 20 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in den Urteilen vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98 --Breitsohl-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 329, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 302) und vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98 --Grundstücksgemeinschaft Schloßstraße-- (UR 2000, 336) herangezogen.

    b) Auch der Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug, das mit dem jeweiligen Leistungsbezug entstand, richtet sich nach den wiedergegebenen Grundsätzen des EuGH-Urteils in UR 2000, 336 entsprechend der objektiv belegten Verwendungsabsicht bei dem jeweiligen Leistungsbezug, soweit dessen tatsächliche Verwendung erst in einem späteren Besteuerungszeitraum begann.

    Dazu ist zu prüfen, ob die Erklärung, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. insbesondere Rdnr. 41 des EuGH-Urteils in UVR 2000, 308, und Rdnr. 40 des bereits angeführten EuGH-Urteils in UR 2000, 329, UVR 2000, 302).

  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - V R 27/00
    Der Senat (Urteile vom 22. Februar 2001 V R 77/96, UR 2001, 260; vom 8. März 2001 V R 24/98, UR 2001, 214) entnimmt den erwähnten EuGH-Urteilen, dass insoweit jeweils der Zeitpunkt des Leistungsbezugs maßgeblich ist, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug dem Grunde und der Höhe nach entsteht (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG).

    Die Absicht, solche nach Option steuerpflichtigen Verwendungsumsätze auszuführen, kann nicht (wie dies ggf. Abschn. 148 Abs. 5 i.V.m. Abschn. 203 Abs. 3 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- zu entnehmen ist) mit der Begründung als --für das Recht auf Vorsteuerabzug-- unbeachtlich behandelt werden, ohne tatsächliche Ausführung des Verwendungsumsatzes sei ein Verzicht auf dessen Steuerfreiheit unzulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 2001 V R 24/98, BFH/NV 2001, 876).

  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - V R 27/00
    Der Senat (Urteile vom 22. Februar 2001 V R 77/96, UR 2001, 260; vom 8. März 2001 V R 24/98, UR 2001, 214) entnimmt den erwähnten EuGH-Urteilen, dass insoweit jeweils der Zeitpunkt des Leistungsbezugs maßgeblich ist, zu dem das Recht auf Vorsteuerabzug dem Grunde und der Höhe nach entsteht (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG).

    Dieses Merkmal ist ersichtlich an den tatsächlichen Errichtungsvorgang und nicht schon an das Vorhandensein einer bloßen Herstellungskonzeption geknüpft (vgl. Senatsentscheidungen vom 13. Februar 1998 V B 69/97, BFH/NV 1998, 1005, und in UR 2001, 260).

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - V R 27/00
    Für den Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen, die zur Ausführung von Ausgangsumsätzen verwendet werden sollten, aber nicht dazu verwendet worden sind, hat der Senat in richtlinienkonformer Auslegung der erwähnten Vorschriften die Grundsätze aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu Art. 17 und 20 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) in den Urteilen vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98 --Breitsohl-- (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 329, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 302) und vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98 --Grundstücksgemeinschaft Schloßstraße-- (UR 2000, 336) herangezogen.

    Dazu ist zu prüfen, ob die Erklärung, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. insbesondere Rdnr. 41 des EuGH-Urteils in UVR 2000, 308, und Rdnr. 40 des bereits angeführten EuGH-Urteils in UR 2000, 329, UVR 2000, 302).

  • BFH, 13.02.1998 - V B 69/97

    Option: Beginn der Gebäudeerrichtung

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - V R 27/00
    Dieses Merkmal ist ersichtlich an den tatsächlichen Errichtungsvorgang und nicht schon an das Vorhandensein einer bloßen Herstellungskonzeption geknüpft (vgl. Senatsentscheidungen vom 13. Februar 1998 V B 69/97, BFH/NV 1998, 1005, und in UR 2001, 260).
  • FG Köln, 23.02.2000 - 10 K 2593/99

    Vorsteuerabzug auch bei erfolglosem Unternehmer mit objektiv

    Auszug aus BFH, 06.06.2002 - V R 27/00
    Wegen der weiteren Begründung wird auf das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 824 veröffentlichte Urteil des FG Bezug genommen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.09.2007 - 7 K 5535/04

    Wirksamkeit des Verzichts auf die Steuerbefreiung: Baubeginn i.S. des § 27 Abs. 2

    Für die Gewährung des Vorsteuerabzugs muss die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hinzukommen, die Eingangsleistungen für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug erlauben (EuGH, Urteile vom 08.06.2000 -C-396/98, BStBl. II 2003, 464 Schloßstraße und C400/98, BStBl. II 2003, 452 Breitsohl; BFH, Urteile vom 22.02.2001 -V R 77/96, BStBl. II 2003, 426 Schloßstraße;vom 08.03.2001 -V R 24/98, BStBl. II 2003, 430;vom 06.06.2002 -V R 27/00, BFH/NV 2002, 1621).

    Daher setzt der Vorsteuerabzug bei geplanten Umsätzen aus der Vermietung von Grundstücken voraus, dass eine Option für eine steuerpflichtige Vermietung gemäß § 9 UStG beabsichtigt und nach den objektiven Umständen möglich ist (BFH, Urteil vom 06.06.2002 -V R 27/00, a.a.O.).

    Darüber hinaus ist für die Frage, ob auf die Steuerfreiheit der Umsätze verzichtet werden kann, auf den tatsächlichen Zeitpunkt des Leistungsbezugs und die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen (BFH, Urteil vom 06.06.2000 -V R 27/00, BFH/NV 2002, 1621).

  • FG Münster, 26.10.2023 - 5 K 1287/20

    Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug einer Bank aus Eingangsleistungen im Zusammenhang

    Wenn die Ausführung besteuerter Ausgangsumsätze von der Wirksamkeit eines Verzichts auf eine Steuerbefreiung des beabsichtigten Ausgangsumsatzes abhängt, muss die Absicht zum Verzicht auf die Steuerbefreiung ebenfalls objektiv nachweisbar sein (BFH, Urteil vom 06.06.2002 V R 27/00, BFH/NV 2022, 1621, Rn. 16).
  • FG Hessen, 10.12.2010 - 6 K 4212/04

    Umsatzsteuerpflicht von Führungsprovisionen bei der offenen Mitversicherung -

    Für die Gewährung des Vorsteuerabzugs hinzukommen muss die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, die Eingangsleistungen für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug erlauben (EuGH, Urteile vom 08.06.2000 - C-396/98, BStBl. II 2003, 464 Schloßstraße; C-400/98, BFHE 184, 522, BStBl. II 2003, 452 Breitsohl; BFH, Urteile vom 22.02.2001 V R 77/96, BFHE 194, 498, BStBl. II 2003, 426 Schloßstraße; vom 08.03.2001 - V R 24/98, BFHE 194, 522, BStBl. II 2003, 430 und vom 06.06.2002 - V R 27/00, BFH/NV- 2002, 1621).

    Daher setzt der von der Klägerin begehrte vollständige Vorsteuerabzug bei geplanten Umsätzen aus der Veräußerung und Vermietung von Grundstücken voraus, dass eine Option für eine steuerpflichtige Vermietung gemäß § 9 UStG beabsichtigt und nach den objektiven Umständen möglich ist (BFH, a.a.O., BFH/NV 2002, 1621).

  • FG Berlin, 02.03.2004 - 7 K 7225/01

    Voraussetzungen für die Gewährung des Vorsteuerabzugs für einen Unternehmer;

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  • FG Hessen, 15.03.2007 - 6 K 1476/02

    Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung - Finanzholding

    a) Diese Absicht muss auch die Voraussetzungen einschließen, von denen die Wirksamkeit eines Verzichts auf die Steuerbefreiung des beabsichtigten Ausgangsumsatzes gemäß § 9 UStG abhängt (vgl. Urteil des Finanzgericht Nürnberg vom 10.10.2006 II 61/2004 JURIS mit Verweis auf BFH-Urteil vom 06.06.2002 V R 27/00, HFR 2003, 68; UR 2002, 603).
  • BFH, 30.10.2003 - V B 92/03

    Nachweis für die Absicht, Eingangsleistungen für steuerpflichtige

    Dieses Urteil (10 K 2593/99 vom 23. Februar 2000) hob der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 6. Juni 2002 (V R 27/00) auf und verwies die Sache an das FG zurück.

    Der BFH hatte in der Revisionsentscheidung V R 27/00 begründet, dass dafür ohne neue nachprüfbare Feststellungen auch keine Anhaltspunkte vorhanden seien.

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2008 - 7 K 7451/04

    Umfang des Vorsteuerabzugs bei Errichtung von Bürogebäuden: Auslegung eines

    Für die Gewährung des Vorsteuerabzugs hinzukommen muss die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, die Eingangsleistungen für Umsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug erlauben (EuGH, Urteile vom 08.06.2000 - C-396/98, BStBl. II 2003, 464 Schloßstraße; C-400/98, BStBl. II 2003, 452 Breitsohl; BFH, Urteile vom 22.02.2001 - V R 77/96, BStBl. II 2003, 426 Schloßstraße; vom 08.03.2001 - V R 24/98, BStBl. II 2003, 430 und vom 06.06.2002 - V R 27/00, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2002, 1621).

    Daher setzt der Vorsteuerabzug bei geplanten Umsätzen aus der Veräußerung und Vermietung von Grundstücken voraus, dass eine Option für eine steuerpflichtige Vermietung gemäß § 9 UStG beabsichtigt und nach den objektiven Umständen möglich ist (BFH, a.a.O., BFH/NV 2002, 1621).

  • FG München, 18.08.2004 - 14 V 1744/04

    Vorsteuerabzug nur bei Nachweis der Verwendungsabsicht für ausschließlich

  • FG Baden-Württemberg, 09.07.2008 - 12 K 73/99

    Vorsteuerabzug aus Bauleistungen: Nachweis der Absicht einer

  • BFH, 03.11.2011 - V B 48/11

    Rechnungsanforderung

  • FG Niedersachsen, 23.06.2005 - 5 K 374/02

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von Werbeleistungen; Umfang der

  • FG München, 22.11.2007 - 14 K 2253/05

    Möglichkeit einer Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit einem Bauprojekt;

  • FG Münster, 08.12.2022 - 5 K 1946/20

    Unberechtigte Versagung des Vorsteuerabzugs bei Errichtung eines Gebäudekomplexes

  • FG Nürnberg, 10.10.2006 - II 61/04

    Zur Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des BFH zum Vorsteuerabzug bei

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